Amerika | Afrika | Asien | Europa | Australien | Bedrohte Kindheiten | Publikationen | Projekte | Medien

Suche:   


Asien

Kinderrechte
(Text: Thomas Müller, Juli 2009)

ILO-Konventionen
Die Internationale Arbeitsorganisation (englisch: International Labour Organization, ILO; französisch: Organisation internationale du travail, OIT) war ursprünglich eine ständige Einrichtung des Völkerbundes mit dem Ziel der Sicherung des Weltfriedens auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit. Die ILO begann ihre Tätigkeit am 11. April 1919 auf der Friedenskonferenz in Versailles. Seit dem 14. Dezember 1946 ist sie eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Genf. 1969 wurde der Organisation der Friedensnobelpreis zuerkannt. Die ILO hat 182 Mitgliedstaaten. Sie tritt einmal jährlich in Genf zusammen, beschließt Rechtsakte und das Budget der ILO. Die ILO arbeitet rechtsverbindliche Übereinkommen (Konventionen) sowie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus. Davon werden verschiedene Gebiete des Arbeitsrechtes betroffen: Standards für den Mutterschutz, Schutz von temporären Angestellten, Altersgrenzen für bestimmte Arbeiten, etc. Insgesamt existieren bis heute 188 Übereinkommen und 198 Empfehlungen. Übereinkommen begründen nach Ratifizierung durch die hierfür zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates rechtliche Verpflichtungen, wohingegen Empfehlungen lediglich Orientierungshilfen für die Politik geben sollen. Mitglieder müssen der ILO über die Umsetzung der von ihnen ratifizierten Übereinkommen sowie über den Stand ihrer nationalen Gesetzgebung in Bezug auf das Arbeitsrecht und den Arbeitsschutz regelmäßig Bericht erstatten. Indien hat sich mit mehreren Konventionen der ILO auseinandergesetzt:

ILO Konvention Nr. 105: ratifiziert am 18.5.2000: Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden.

ILO Konvention Nr. 138: Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist. Indien hat die Konvention bislang nicht ratifiziert.

ILO Konvention Nr. 182: Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ( ILO ) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 1999. Indien hat die Konvention nicht ratifiziert.

UN-Konventionen
UN-Kinderrechtskonvention: Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und trat im September 1990 in Kraft.

Die Kinderrechtskonvention hat die größte Akzeptanz aller UN-Konventionen. Mit Ausnahme von zwei Staaten (USA und Somalia) haben weltweit alle Länder dieser Erde die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Allerdings gibt es trotz der Ratifizierung in vielen Staaten noch immer massive Verletzungen der Kinderrechte. Die Konvention, in deren Sinne alle Personen unter 18 Jahren als Kinder angesehen werden, legt die wesentlichen Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest. Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention überwacht das zuständige UN-Vertragsorgan, der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der periodisch die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.

Sonstige Konventionen und Regelungen zu Kinderechten
In Indien gibt es kein nationales Gesetz, das ein allgemeines Mindest-Arbeitsalter vorschreibt. Allerdings gibt es eine Auflistung von Beschäftigungen und Prozessen, die Kinder unter 14 Jahren nicht verrichten dürfen, da sie ihre Gesundheit schädigen können.

Seit 1996 gibt es Strafen für Personen, die Kinder an gefährlichen Arbeitsplätzen beschäftigen.

Für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung eines Kindes kann eine Gefängnisstrafe von 7 Jahren bis lebenslänglich verhängt werden.

Problematisch ist, dass Heimarbeit als privat gilt und gesetzlich daher nicht geregelt ist.

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27.09.2012 (s. admin)Online Kompetenz  |  Sitemap  |    |